Die Abräumung von Gräbern ist für die Stadt mit Kosten verbunden. Es ist im Sinne von Kostenklarheit und Kostenwahrheit sinnvoll, dies auch von den Grabinhabern zu verlangen. Da die Eigentümer der Gräber nach Ablauf des Vertrages öfters nicht mehr erreichbar sind, werden die Kosten bereits beim Erwerb des Grabes erhoben. Diese Praxis hat allerdings in der Vergangenheit zu erheblichen Irritationen und Missverständnissen bei den Betroffenen geführt. Es ist einer Witwe, die gerade Ihren Mann verloren hat, nicht zuzumuten, Verständnis für das Abräumen des frischen Grabes aufzubringen. Die bestehende Regelung führt nicht nur zu Ärger bei den Betroffenen, sondern auch zu zusätzlichem Aufwand und Zeiteinsatz bei den Mitarbeitern der Stadt, die die Regelung mit viel Taktgefühl erklären müssen. Es ist deshalb für alle Beteiligten wesentlich einfacher und klarer, die Abräumgebühren zwar in der Friedhofssatzung extra auszuweisen, aber bei den Gebührenbescheiden als Teil der Gesamtkosten zu erheben und nicht durch zeitlich und postmäßig getrennte Bescheide Missverständnisse zu provozieren. Deshalb soll die Gebühr für die Abräumung von Gräbern nicht gesondert erhoben werden, sondern mit den Erwerbsgebühren mitbezahlt. Wird die Grabstätte nach Ablauf des Vertrages privat abgeräumt, so wird die Grababräumgebühr zurückerstattet.
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